Dezember-Abrechnung von Vorstandsvergütungen und Sitzungsgeldern prüfen: Neues Risiko für die Gemeinnützigkeit?
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Sport Infos


(München/Planegg, 04. 12. 2009) - Eigentlich sollte die Einführung des Ehrenamts-Freibetrags einen Impuls geben, um das Engagement für Vereine zu unterstützen. Doch das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2009 sorgt einmal mehr für Verwirrung. Wird sein Inhalt tatsächlich konsequent durchgesetzt, droht Vereinen oder Verbänden, die derzeit die Vergütungen für ihre Vorstände aktuell abrechnen wollen, unter bestimmten Umständen der Verlust der Gemeinnützigkeit. Darauf verweist der bekannte Vereinsexperte Prof. Gerhard Geckle in einem aktuellen Kommentar auf www.redmark.de/verein.

Prinzipiell darf man auch an Vereinsvorstände ihre nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit vergüten. So regelt es § 3 Nr. 26a EStG. Bis zu 500 Euro pro Jahr kann ein Verein jedem aktiven Vorstand als "angemessene Entschädigung" für geleisteten Aufwand, für Sitzungen etc. zahlen, die Vergütung ist dann noch steuer- und sozialversicherungsfrei. Jedoch: Der Vergütungsanspruch muss sich prinzipiell aus der Satzung ergeben, sonst verstößt der Verein gegen das geltende Gemeinnützigkeitsrecht.

So weit, so klar. Doch wie sieht es im realen Vereinsleben aus? Man möge sich folgende Situation vorstellen: Im Sportverein steht eine Vorstandssitzung an, in der auch die pauschalen Aufwandsentschädigungen für das zu Ende gehende Jahr abgerechnet werden sollen; für jeden aktiven Vorstand rund 300 Euro. Dies hat man bereits letztes Jahr so gehandhabt, im festen Vertrauen auf die neue Ehrenamtspauschale. Einen Grundsatzbeschluss dazu hat die Mitgliederversammlung bereits gefällt, nur eine entsprechende Satzungsregelung mit der Streichung des Ehrenamtsgrundsatzes darin existiert noch nicht. Dies soll Mitte 2010 über die turnusmäßig anstehende Mitgliederversammlung dann noch nachgeholt werden.

Das BMF-Schreiben vom 14.10.2009 - das vierte in Folge zum Thema - bedeutet zunächst Entwarnung für all jene Vereine, die ihre Satzung noch nicht der neuen Rechtslage angepasst haben: Die Frist wird bis zum 31.12.2010 verlängert. Zudem enthält die Verwaltungsanweisung eine begrüßenswerte Billigkeitsregel: Nach ihr werden auch Vorstandsvergütungen ohne Satzungsänderung, die bislang ausgezahlt wurden, toleriert. Der Haken bei der Sache: Unbeanstandet bleiben nur Beträge, die bis Mitte Oktober fällig und ausgezahlt wurden; Vergütungen danach werden nicht mehr gebilligt.

Das bedeutet: Der bisher gemeinnützige Verein riskiert mit der aktuell geplanten Abrechnung der Vorstandsvergütung an seine Vereinsvorstände viel: Bei einer späteren Prüfung könnte das Finanzamt seine Gemeinnützigkeit aberkennen. Auch wenn anstatt der Auszahlung eine Spendenbescheinigung erwartet wird.

Zu Recht kritisiert Prof. Geckle diese Vorschrift als "böse Zeitfalle". Selbst wenn das Schreiben noch nicht offiziell ist, rät der Steuerfachanwalt aus Freiburg den betroffenen Vereinen: "Erst nach der Satzungsänderung daran gehen, angemessene Vorstandspauschalen, Sitzungsgelder oder Vergütungen zu gewähren. Zumal noch das Restrisiko bleibt, dass eine Mitgliederversammlung sich weigert, die Zustimmung für die Satzungsänderung für bereits erfolgte Vergütungen zu erteilen."

Der ausführliche Beitrag zur aktuellen Verwaltungsanweisung kann unter www.redmark.de/verein/news nachgelesen werden. redmark verein wird über die weitere Entwicklung berichten.

Über redmark verein

Unter dem Label redmark verein hat sich die Haufe Mediengruppe mit ihrem hochwertigen Angebot zur Vereinsführung seit 20 Jahren als kompetenter Partner der Vereine und Verbände etabliert. Die Marke steht für komfortable Vereinssoftware, rechtssicheres Wissen rund um die Vereinsarbeit und Weiterbildung und Beratung für kleine und große Vereine.

Als eines der führenden Medienunternehmen steht die Haufe Mediengruppe für hochwertige Fachinformationen und leistungsstarke Anwendersoftware in den Bereichen Wirtschaft, Recht und Steuern. Rund 1.000 Mitarbeiter betreuen mehr als 800 Produkte sowie jährlich 150 Neuerscheinungen. Zu den Marken der Haufe Mediengruppe gehören: redmark, Haufe, LEXWARE, VCW. Zahlreiche Online-Portale öffnen den Weg zu aktuellem Wissen, Communitys und Foren im Internet. Die Haufe Mediengruppe betreut über eine Million Kunden.

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Gesine Anderson
Fraunhoferstrasse 5
82152 Planegg
089/89517106
089/89517270
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(München/Planegg, 04. 12. 2009) - Eigentlich sollte die Einführung des Ehrenamts-Freibetrags einen Impuls geben, um das Engagement für Vereine zu unterstützen. Doch das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14.10.2009 sorgt einmal mehr für Verwirrung. Wird sein Inhalt tatsächlich konsequent durchgesetzt, droht Vereinen oder Verbänden, die derzeit die Vergütungen für ihre Vorstände aktuell abrechnen wollen, unter bestimmten Umständen der Verlust der Gemeinnützigkeit. Darauf verweist der bekannte Vereinsexperte Prof. Gerhard Geckle in einem aktuellen Kommentar auf www.redmark.de/verein.

Prinzipiell darf man auch an Vereinsvorstände ihre nebenberufliche, ehrenamtliche Tätigkeit vergüten. So regelt es § 3 Nr. 26a EStG. Bis zu 500 Euro pro Jahr kann ein Verein jedem aktiven Vorstand als "angemessene Entschädigung" für geleisteten Aufwand, für Sitzungen etc. zahlen, die Vergütung ist dann noch steuer- und sozialversicherungsfrei. Jedoch: Der Vergütungsanspruch muss sich prinzipiell aus der Satzung ergeben, sonst verstößt der Verein gegen das geltende Gemeinnützigkeitsrecht.

So weit, so klar. Doch wie sieht es im realen Vereinsleben aus? Man möge sich folgende Situation vorstellen: Im Sportverein steht eine Vorstandssitzung an, in der auch die pauschalen Aufwandsentschädigungen für das zu Ende gehende Jahr abgerechnet werden sollen; für jeden aktiven Vorstand rund 300 Euro. Dies hat man bereits letztes Jahr so gehandhabt, im festen Vertrauen auf die neue Ehrenamtspauschale. Einen Grundsatzbeschluss dazu hat die Mitgliederversammlung bereits gefällt, nur eine entsprechende Satzungsregelung mit der Streichung des Ehrenamtsgrundsatzes darin existiert noch nicht. Dies soll Mitte 2010 über die turnusmäßig anstehende Mitgliederversammlung dann noch nachgeholt werden.

Das BMF-Schreiben vom 14.10.2009 - das vierte in Folge zum Thema - bedeutet zunächst Entwarnung für all jene Vereine, die ihre Satzung noch nicht der neuen Rechtslage angepasst haben: Die Frist wird bis zum 31.12.2010 verlängert. Zudem enthält die Verwaltungsanweisung eine begrüßenswerte Billigkeitsregel: Nach ihr werden auch Vorstandsvergütungen ohne Satzungsänderung, die bislang ausgezahlt wurden, toleriert. Der Haken bei der Sache: Unbeanstandet bleiben nur Beträge, die bis Mitte Oktober fällig und ausgezahlt wurden; Vergütungen danach werden nicht mehr gebilligt.

Das bedeutet: Der bisher gemeinnützige Verein riskiert mit der aktuell geplanten Abrechnung der Vorstandsvergütung an seine Vereinsvorstände viel: Bei einer späteren Prüfung könnte das Finanzamt seine Gemeinnützigkeit aberkennen. Auch wenn anstatt der Auszahlung eine Spendenbescheinigung erwartet wird.

Zu Recht kritisiert Prof. Geckle diese Vorschrift als "böse Zeitfalle". Selbst wenn das Schreiben noch nicht offiziell ist, rät der Steuerfachanwalt aus Freiburg den betroffenen Vereinen: "Erst nach der Satzungsänderung daran gehen, angemessene Vorstandspauschalen, Sitzungsgelder oder Vergütungen zu gewähren. Zumal noch das Restrisiko bleibt, dass eine Mitgliederversammlung sich weigert, die Zustimmung für die Satzungsänderung für bereits erfolgte Vergütungen zu erteilen."

Der ausführliche Beitrag zur aktuellen Verwaltungsanweisung kann unter www.redmark.de/verein/news nachgelesen werden. redmark verein wird über die weitere Entwicklung berichten.

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