www.mit-pferden-reisen.de informiert: Rechtsfragen bei Pferdeanhängerleihe und -Miete
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Sport Frage


Vorsicht bei Anhängerüberlassung!

Hamburg, 19. August 2010 - Wer einen Pferdeanhänger leihen oder mieten muss, sollte die Haftungsregeln genau kennen und wie man sie vermeidet oder zumindest über eine Versicherung abdecken kann.

Pferdehalter haften nach § 833 BGB immer, wenn das Pferd den fremden Anhänger beschädigt. Leider haben die meisten Tierhalterhaftpflichtversicherung oft die Haftung an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Pferdehalter den Schaden selbst bezahlen muss.

Anhängerboden bricht durch - wer zahlt?

Wurde der Anhänger gemietet, ist die Haftungsfrage in den Mietrechtsvorschriften der §§ 535ff BGB geregelt. Wurde er geliehen, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften der Leihe gem. §§ 598ff BGB. Erfolgte die Überlassung des Anhängers unentgeltlich, handelt es sich meist um Leihe, bei Bezahlung liegt eher Miete vor.

Schäden durch gemietete und geliehene Anhänger

Wurde der Pferdeanhänger gemietet, so hat der Vermieter die Pflicht, den Anhänger "in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen" (§ 535 BGB)und haftet für Mängel. Wurde der Pferdeanhänger unentgeltlich verliehen, ist die Haftung des Verleihers eingeschränkt.

Vorsicht: Halterhaftung!

Diese strenge Halterhaftung gilt wie beim Kfz auch für den Halter eines Pferdeanhängers nach § 7 Abs. 1 StVG. Das bedeutet, dass bei einem Unfall regelmäßig der Kfz-Halter und der Anhänger-Halter als Gesamtschuldner haften.

Wann haftet die Versicherung des Zugfahrzeuges?

Zieht der Halter des Zugfahrzeugs seinen eigenen Anhänger, gibt es kein Problem. Wird der Anhänger geliehen oder gemietet, tritt die Versicherung des Zugfahrzeugs nicht ein.

Der ausführliche Text ist zu finden unter http://mit-pferden-reisen.de/40/de/verladen-und-sicherheit/recht/anhaenger-ver-mieten-und-ver-leihen/

Das Portal www.mit-Pferden-reisen.de ging am 1. Juli 2010 online. Verantwortliche Herausgeberin ist die seit 20 Jahren erfolgreiche Pferdesportjournalistin Doris Jessen, die seit 2005 im Auftrag namhafter Pferdefachzeitschriften Pferdeanhänger sowie Zugfahrzeuge unabhängig testet und beschreibt und daher ein breites Know-how rund um den Pferdetransport entwickelt hat. Weitere Schwerpunkte neben dem Thema Pferdeanhänger und Pferdetransport sind die Bereich Reiturlaub, Aus- und Wanderreiten.
Für alle redaktionellen Beiträge arbeitet Doris Jessen mit einem kompetenten Autorenteam zusammen.

www.mit-pferden-reisen.de
Doris Jessen
Brunskamp 5f
22149 Hamburg
040-672 17 48

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Pferdehalter haften nach § 833 BGB immer, wenn das Pferd den fremden Anhänger beschädigt. Leider haben die meisten Tierhalterhaftpflichtversicherung oft die Haftung an geliehenen, gemieteten oder gepachteten Sachen ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Pferdehalter den Schaden selbst bezahlen muss.

Anhängerboden bricht durch - wer zahlt?

Wurde der Anhänger gemietet, ist die Haftungsfrage in den Mietrechtsvorschriften der §§ 535ff BGB geregelt. Wurde er geliehen, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften der Leihe gem. §§ 598ff BGB. Erfolgte die Überlassung des Anhängers unentgeltlich, handelt es sich meist um Leihe, bei Bezahlung liegt eher Miete vor.

Schäden durch gemietete und geliehene Anhänger

Wurde der Pferdeanhänger gemietet, so hat der Vermieter die Pflicht, den Anhänger "in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen" (§ 535 BGB)und haftet für Mängel. Wurde der Pferdeanhänger unentgeltlich verliehen, ist die Haftung des Verleihers eingeschränkt.

Vorsicht: Halterhaftung!

Diese strenge Halterhaftung gilt wie beim Kfz auch für den Halter eines Pferdeanhängers nach § 7 Abs. 1 StVG. Das bedeutet, dass bei einem Unfall regelmäßig der Kfz-Halter und der Anhänger-Halter als Gesamtschuldner haften.

Wann haftet die Versicherung des Zugfahrzeuges?

Zieht der Halter des Zugfahrzeugs seinen eigenen Anhänger, gibt es kein Problem. Wird der Anhänger geliehen oder gemietet, tritt die Versicherung des Zugfahrzeugs nicht ein.

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