Jeder dritte Verein in Dresden mit ungültiger Satzung
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Sport News


Das kann teuer werden: Jeder dritte Verein in Dresden mit ungültiger Satzung

Der Sozialberater Uwe B. Werner (42) hat in einer Untersuchung erschreckende
Erkenntnisse zu Tage gefördert: "Mehr als jeder dritte gemeinnützige Verein in
Dresden hat gravierende Fehler in der Satzung", erklärt Werner, der mit seiner
Firma Caveo Vereine und Institutionen bei der Gründung und der Satzungs- und
Konzeptionserstellung berät.

"Solche Fehler in den Satzungen können dazu führen, dass den Vereinen die
Gemeinnützigkeit aberkannt wird und sie im Nachhinein Körperschaftssteuer
zahlen müssen", so Werner. Dies könne unter Umständen rückwirkend für
mehrere Jahre gelten. Da in diesem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt
und die Aufsichts- und Informationspflicht des Vorstandes verletzt wurde, kann
dieser unter Umständen über das bestehende Vereinsvermögen hinaus
zusätzlich noch persönlich in Haftung genommen werden.

Häufigster Fehler in der von Werner zufällig ausgewählten Stichprobe Dresdner
Vereine war eine veraltete Regelung mit folgendem Wortlaut: "Bei Auflösung
des Vereins ist das vorhandene Vermögen nach Begleichen der Schulden zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung
entscheidet ... über den gemeinnützigen Zweck, dem das Vereinsvermögen
zugeführt werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden."

Dass nach dieser Regelung das Finanzamt ausdrücklich beteiligt werden sollte,
rettete die Gemeinnützigkeit nicht. Nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofes reicht es für eine satzungsmäßige Vermögensbindung nicht
aus zu regeln, dass das Vermögen bei Auflösung des Vereins für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung erst ausgeführt werden dürfen, wenn das Finanzamt sie
"abgesegnet" hat.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof wird der ermäßigte
Umsatzsteuersatz für gemeinnützige Körperschaften (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
nur gewährt, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die
sogenannte Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt, also zumindest eine
Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei
Zweckänderung enthält.
Soziale Verantwortung und wirtschaftliches Bestreben müssen keine Gegensätze sein!

Wir von caveo schlagen die Brücke in die Zukunft und verbinden umfassende Immobilienlösungen mit einem engagierten Sozialmanagement. Unser Bestreben ist stets die ganzheitliche Betreuung und Begleitung unserer Kunden und Projekte. Nachhaltigkeit, Zuverlässigkeit und Verbindlichkeit unserer Leistungen ist bei caveo die Maxime unseres Handelns.
caveo - immobilien und sozialmanagement U.Werner & P.Friedrich GbR
Uwe Werner
Hans-Sachs-Str. 18
01129
Dresden
info@caveo-dresden.de
0351-8742785
http://caveo-dresden.de

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Das kann teuer werden: Jeder dritte Verein in Dresden mit ungültiger Satzung

Der Sozialberater Uwe B. Werner (42) hat in einer Untersuchung erschreckende
Erkenntnisse zu Tage gefördert: "Mehr als jeder dritte gemeinnützige Verein in
Dresden hat gravierende Fehler in der Satzung", erklärt Werner, der mit seiner
Firma Caveo Vereine und Institutionen bei der Gründung und der Satzungs- und
Konzeptionserstellung berät.

"Solche Fehler in den Satzungen können dazu führen, dass den Vereinen die
Gemeinnützigkeit aberkannt wird und sie im Nachhinein Körperschaftssteuer
zahlen müssen", so Werner. Dies könne unter Umständen rückwirkend für
mehrere Jahre gelten. Da in diesem Fall ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt
und die Aufsichts- und Informationspflicht des Vorstandes verletzt wurde, kann
dieser unter Umständen über das bestehende Vereinsvermögen hinaus
zusätzlich noch persönlich in Haftung genommen werden.

Häufigster Fehler in der von Werner zufällig ausgewählten Stichprobe Dresdner
Vereine war eine veraltete Regelung mit folgendem Wortlaut: "Bei Auflösung
des Vereins ist das vorhandene Vermögen nach Begleichen der Schulden zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung
entscheidet ... über den gemeinnützigen Zweck, dem das Vereinsvermögen
zugeführt werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden."

Dass nach dieser Regelung das Finanzamt ausdrücklich beteiligt werden sollte,
rettete die Gemeinnützigkeit nicht. Nach einer Entscheidung des
Bundesfinanzhofes reicht es für eine satzungsmäßige Vermögensbindung nicht
aus zu regeln, dass das Vermögen bei Auflösung des Vereins für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung erst ausgeführt werden dürfen, wenn das Finanzamt sie
"abgesegnet" hat.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhof wird der ermäßigte
Umsatzsteuersatz für gemeinnützige Körperschaften (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
nur gewährt, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die
sogenannte Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt, also zumindest eine
Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei
Zweckänderung enthält.
Soziale Verantwortung und wirtschaftliches Bestreben müssen keine Gegensätze sein!

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